Ein Leitfaden für uns Senioren: Wie wir heute bestimmen, was morgen geschieht
Hand aufs Herz: Wie oft haben Sie dieses Thema schon vor sich hergeschoben? Die Auseinandersetzung mit Situationen, in denen wir selbst nicht mehr entscheiden können – Koma, schwere Demenz oder das Endstadium einer Krankheit – ist unangenehm. Es ist menschlich, das zu verdrängen.
Doch ich habe bei meiner Recherche eines gelernt: Eine Patientenverfügung zu schreiben, hat nichts mit Aufgeben zu tun. Es ist ein Akt der Fürsorge. Fürsorge für uns selbst, damit unsere Werte gewahrt bleiben. Und vor allem Fürsorge für unsere Angehörigen, denen wir die schwerste Last nehmen: In einer emotionalen Ausnahmesituation raten zu müssen, was wir wohl gewollt hätten.
Dieser Artikel ist kein juristisches Kauderwelsch. Er ist eine klare, verständliche Anleitung, wie Sie Ihre medizinische Behandlung selbst steuern – auch wenn Sie keine Stimme mehr haben.

1. Was ist eine Patientenverfügung eigentlich genau?
Stellen Sie sich die Patientenverfügung wie einen Regisseur, der am Set nicht mehr anwesend sein kann, aber ein detailliertes Drehbuch hinterlassen hat. Rechtlich gesehen (§ 1901a BGB) ist es eine schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit. Sie legen fest, ob Sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen.
Der entscheidende Punkt:
Ärzte und Betreuer sind gesetzlich verpflichtet, sich an diese Verfügung zu halten, sofern sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Es ist keine „Bitte“, es ist eine verbindliche Handlungsanweisung.
2. Die größte Falle: „Ich will keine Schläuche“ reicht nicht
Vielleicht haben Sie Sätze im Kopf wie: „Ich will nicht an Maschinen hängen“ oder „Ich möchte in Würde sterben“. So verständlich diese Wünsche sind – für einen Arzt sind sie in einer Notsituation nutzlos, und vor Gericht haben sie keinen Bestand.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Grundsatzentscheidungen (u.a. 2016 und 2018) klargestellt: Eine Patientenverfügung muss hinreichend bestimmt sein. Pauschale Aussagen sind oft unwirksam.
Das Prinzip der „Zwei Säulen“
Damit Ihre Verfügung greift, müssen Sie zwei Dinge präzise verknüpfen:
- Die Situation: In welchem genauen gesundheitlichen Zustand soll die Verfügung gelten?
- Die Maßnahme: Was genau soll in dieser Situation getan oder unterlassen werden?
Schritt 1: Die Situationen definieren
Sie müssen festlegen, für welche Szenarien Ihre Anweisungen gelten. Typische Beispiele sind:
- Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
- Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlichen Krankheit befinde, auch wenn der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht.
- Wenn infolge einer Gehirnschädigung (z.B. nach Unfall oder Schlaganfall) meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen oder mit anderen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist (Wachkoma).
- Wenn ich an einer weit fortgeschrittenen Demenz leide (hier ist wichtig zu definieren, was „weit fortgeschritten“ für Sie bedeutet, z.B. wenn Sie Angehörige nicht mehr erkennen oder Nahrung nicht mehr selbst aufnehmen können).
Schritt 2: Die Maßnahmen bestimmen
Für jede dieser Situationen müssen Sie entscheiden:
- Künstliche Beatmung: Ja, Nein oder nur für einen begrenzten Zeitraum (z.B. zur Überbrückung einer Krise)?
- Künstliche Ernährung & Flüssigkeitszufuhr: Wollen Sie über eine Magensonde (PEG) ernährt werden, wenn Sie nicht mehr schlucken können? Wichtiger Hinweis: Das Verhungern oder Verdursten ist in der Sterbephase durch moderne Palliativmedizin nicht qualvoll: Der Körper schüttet eigene schmerzstillende Stoffe aus, und Mundpflege verhindert das Durstgefühl. Künstliche Flüssigkeit kann im Sterbeprozess sogar belastend sein (Wassereinlagerungen in der Lunge).
- Wiederbelebung: Wollen Sie reanimiert werden? (Notärzte müssen im Zweifel immer reanimieren, wenn keine Verfügung sofort griffbereit ist).
- Schmerzbehandlung: Dies ist oft der wichtigste Punkt. Viele verfügen: „Ich wünsche eine fachgerechte Schmerzbehandlung, auch wenn sie mein Bewusstsein dämpft oder meine Lebenszeit ungewollt verkürzt.“

3. Formale Anforderungen: Damit das Papier gültig ist
Sie brauchen keinen Notar und keinen Rechtsanwalt, damit eine Patientenverfügung wirksam ist. Aber Sie müssen folgende Formalien zwingend einhalten:
- Schriftform: Das Dokument muss schriftlich vorliegen. Ein Video oder eine Tonaufnahme reicht nicht.
- Eigenhändige Unterschrift: Sie müssen das Dokument am Ende mit Datum und vollem Namen unterschreiben.
- Einwilligungsfähigkeit: Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie geistig in der Lage sein, die Tragweite Ihrer Entscheidung zu verstehen. Bei beginnender Demenz kann es sinnvoll sein, sich die Einwilligungsfähigkeit vom Hausarzt per Attest bestätigen zu lassen, um spätere Zweifel auszuräumen.
Ist eine notarielle Beglaubigung nötig?
Nein, in der Regel nicht. Sie ist nur dann zwingend, wenn Zweifel an Ihrer Identität oder Geschäftsfähigkeit bestehen könnten. Eine notarielle Beratung kann aber helfen, rechtliche Unklarheiten zu beseitigen.
Sollte ich zum Arzt gehen? Ein klares Ja. Ich empfehle dringend, die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt zu besprechen.
- Er kann Ihnen die medizinischen Konsequenzen erklären (Was bedeutet „künstliche Ernährung“ wirklich?).
- Er kann als Zeuge auf der Verfügung unterschreiben. Das ist ein extrem starkes Signal für andere Ärzte, dass Sie genau wussten, was Sie tun.
4. Das dynamische Duo: Verfügung + Vollmacht
Eine Patientenverfügung allein ist oft ein „zahnloser Tiger“. Papier ist geduldig, und in der Hektik einer Klinik kann sie übersehen oder fehlinterpretiert werden.
Sie brauchen jemanden, der Ihren Willen durchsetzt. Deshalb sollten Sie die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht (speziell für Gesundheitsangelegenheiten) kombinieren.
- Die Verfügung ist das Drehbuch.
- Der Bevollmächtigte ist der Regisseur, der darauf achtet, dass das Drehbuch eingehalten wird.
Ohne Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Ernstfall einen gesetzlichen Betreuer bestellen – das ist oft ein Fremder, der Sie und Ihre Werte nicht kennt.
5. Wo bewahre ich das Dokument auf?
Das schönste Dokument nützt nichts, wenn es im Ernstfall im Bankschließfach liegt (an das am Wochenende niemand herankommt) oder im gut versteckten Aktenordner „Verschiedenes“ verstaubt.
Meine Empfehlung für Ihre Sicherheit:
- Original: Lagern Sie es in einem Ordner zu Hause, der mit „NOTFALL“ beschriftet ist.
- Kopie: Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten und Ihrem Hausarzt eine Kopie.
- Hinweis: Tragen Sie einen kleinen Zettel im Geldbeutel (bei der Krankenkassenkarte), auf dem steht: „Ich habe eine Patientenverfügung. Sie befindet sich bei [Name, Telefonnummer] / im Zentralen Vorsorgeregister.“
- Registrierung: Sie können Ihre Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine kleine Gebühr melden. Dort wird nicht das Dokument selbst hinterlegt, aber die Info, dass es eines gibt und wo es zu finden ist. Gerichte fragen dort im Ernstfall ab.
6. Aktualisierung: Der „TÜV“ für Ihren Willen
Wir Menschen verändern uns. Was wir mit 60 als „nicht lebenswert“ empfanden, sehen wir mit 75 vielleicht anders. Es gibt kein Gesetz, das ein „Verfallsdatum“ für Patientenverfügungen vorsieht. Eine 10 Jahre alte Verfügung ist gültig. Aber: Je älter sie ist, desto eher könnte ein Arzt zweifeln, ob das noch Ihr aktueller Wille ist.
Mein Tipp: Holen Sie die Verfügung einmal im Jahr hervor (vielleicht immer zum Jahreswechsel oder Geburtstag). Lesen Sie sie durch.
- Stimmen Sie noch zu? Dann unterschreiben Sie erneut mit dem aktuellen Datum darunter (z.B. „Inhaltlich bestätigt am…“).
- Haben Sie Ihre Meinung geändert? Dann vernichten Sie die alte und schreiben Sie eine neue.
Fazit: Ein Geschenk an Ihre Familie
Das Schreiben einer Patientenverfügung ist keine leichte Kost. Es konfrontiert uns mit der Endlichkeit. Aber wenn Sie das Dokument unterschrieben in den Ordner heften, werden Sie – genau wie ich – eine enorme Erleichterung spüren.
Sie haben Verantwortung übernommen. Sie schützen sich vor ungewollter Leidensverlängerung. Und Sie geben Ihren Liebsten das beruhigende Wissen: „Ich tue genau das, was Vater/Mutter gewollt hat.“ Das ist der größte Liebesbeweis, den Sie im Voraus erbringen können.
Verifizierter Quellennachweis & Weiterführende Links
Um die Qualität und Richtigkeit dieses Artikels zu gewährleisten, wurden folgende offizielle und fachlich anerkannte Quellen verwendet:
Rechtliche Grundlage:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1901a (Patientenverfügung), § 1901b (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens). Quelle: Gesetze im Internet – BGB
Rechtsprechung (BGH):
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016 (Az. XII ZB 61/16) zur Notwendigkeit konkreter Behandlungsentscheidungen
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018 (Az. XII ZB 107/18) zur Konkretisierung der Anforderungen.
Quelle: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatenbank
Textbausteine und Empfehlungen:
- Bundesministerium der Justiz (BMJ): Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen. Dies ist die wichtigste Quelle für rechtssichere Formulierungen. Quelle: BMJ – Patientenverfügung
- Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen. Quelle: Bundesärztekammer – Patientenverfügung
Registrierung:
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Quelle: Vorsorgeregister.de
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Orientierung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder ärztliche Aufklärung.
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